Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Grazer Energieagentur GmbH
I. Allgemeines
- Diese AGB gelten für alle zwischen dem Kunden als Auftraggeber und der Grazer Energieagentur als Auftragnehmerin vereinbarten Leistungen wie Beratung, Auskünfte, Lieferungen und Ähnlichem sowie für die im Rahmen der Vertragserfüllung erbrachten Nebenleistungen und sonstigen vertraglichen Nebenpflichten.
- Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Fassung der AGB.
- Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis durch die Auftragnehmerin, nicht Vertragsinhalt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. AGB des Auftraggebers widerspricht die Auftragnehmerin ausdrücklich.
- Diese AGB oder Teile davon gelten nur dann nicht, wenn ihre Anwendung ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wurde.
- Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte. Der Auftraggeber wird, wenn er Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ist, bei Beginn der Frist ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen.
II. Angebot
- An das Angebot ist die Auftragnehmerin sechs Monate ab Ausstellungsdatum gebunden, außer es wird im Angebot eine andere Frist festgelegt.
- Dem Angebot liegen, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wird, diese AGB und die Vorschriften der §§ 1165 ff ABGB über den Werkvertrag zugrunde.
III. Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für die Auftragnehmerin kostenlos erbracht werden. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Gesetzen, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
- Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern.
IV. Leistungsumfang/Leistungsfristen
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrages – gemäß der Leistungsbeschreibung im Angebot der Auftragnehmerin und der Bestellung (Annahme des Auftraggebers) – nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
- Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin.
- Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Auftragnehmerin.
- Aufträge und Vereinbarungen über Leistungen sind für die Auftragnehmerin rechtsverbindlich, wenn darüber eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt.
- Das Absenden oder Übergeben eines bestellten Werkes an den Auftraggeber und die Annahme dessen durch den Auftraggeber bewirkt ebenfalls einen gültigen Vertrags-abschluss.
- Die Auftragnehmerin kann zur Erfüllung des Auftrags Leistungen ganz oder teilweise an Erfüllungsgehilfen weitergeben oder eine Arbeitsgemeinschaft (GesbR) mit einem anderen Unternehmen bilden. Hierdurch wird die Verpflichtung der Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber nicht berührt.
V. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen, die ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder die Informationen bereits öffentlich bekannt sind.
- Die Auftragnehmerin ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrags zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Auftragnehmerin ist gemäß Datenschutzgesetz zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
- Nach Durchführung des Auftrages ist die Auftragnehmerin berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
VI. Zahlungsbedingungen
- Alle vereinbarten Vergütungen und Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Alle Vergütungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Skonti werden nicht gewährt.
- Als Zahlungsziel werden vierzehn Kalendertage vereinbart. Zahlungen des Auftraggebers, sofern dieser nicht Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ist, gelten erst ab dem Zeitpunkt des Einlangens auf dem Bankkonto des Auftragnehmers als geleistet.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden anteilige Verzugszinsen in der Höhe von 10 % pro Jahr verrechnet. Weiters werden Mahnspesen in der Höhe von 10 € pro Mahnung sowie alle weiteren Kosten, die der Auftragnehmerin bei der zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung ihrer Forderung entstehen wie z.B. durch Beauftragung eines Inkassoinstituts oder Einleitung rechtlicher Schritte, in Rechnung gestellt, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
- Bei Aufträgen über einen Zeitraum, länger als sechs Monate, kann die Auftragnehmerin jederzeit entsprechend dem geleisteten Teil der geschuldeten Gesamtleistung anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.
- Die Auftragnehmerin kann jeden in sich abgeschlossenen Teil eines Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen.
- Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, so gilt die Abnahme 14 Kalendertage nach Leistungserbringung als erfolgt. Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetz, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn die Auftraggeberin den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen, mindestens 14-tägigen Frist darauf hinweist, dass die Abnahme als erfolgt gilt, sofern nicht vor Fristablauf der Abnahme widersprochen wird.
- Fällige Forderungen sind, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, vom Auftraggeber stets auf das von der Auftragnehmerin genannte Konto zu bezahlen.
- Beanstandungen bezüglich der Rechnung der Auftragnehmerin sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet der Auftragnehmerin mitzuteilen
- Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung, sofern nicht das Vorhandensein eines Mangels an den von der GEA zu erbringenden Leistungen bereits durch einen gerichtlichen Sachverständigen festgestellt wurde, oder die Auftragnehmerin bereits Verbesserungsversuche vorgenommen und dadurch anerkannt hat, dass ein Mangel vorliegt. Gegenüber Verbrauchern iSd Konsumentenschutzgesetzes ist die Aufrechnung überdies zulässig für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Auftragnehmerin oder für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung der Auftragnehmerin stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind.
VII. Reisekosten
- Reisekosten im Rahmen der Abwicklung des Auftrages werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
- Für Fahrten mit dem PKW wird das amtliche Kilometergeld verrechnet. Sonstige Reisekosten (Taxi, Bahn, Flug, Bus, Mietwagen etc.) und Aufenthaltskosten (Hotel, Diäten) werden nach dem tatsächlichen Aufwand laut Beleg und entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit abgerechnet.
- Wegzeiten gelten als Arbeitszeit, außer es wird schriftlich anderes vereinbart.
VIII. Urheberrecht/Veröffentlichung/Nutzung und Änderung
- Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrags von der Auftragnehmerin erstellten Werke für den schriftlich vereinbarten Zweck verwenden.
- Der Auftraggeber hat, sofern eine Veröffentlichung vorgesehen und schriftlich vereinbart wurde, das Recht zur vollständigen Erstveröffentlichung unter Verweis auf die Auftragnehmerin. Hat der Auftraggeber das Werk oder die Leistungen der Auftragnehmerin geändert, ist bei der Veröffentlichung darauf hinzuweisen.
- Wird das Werk durch den Auftraggeber geändert oder mit Zusätzen versehen, übernimmt der Auftraggeber hierfür die Haftung gegenüber Dritten und hält die Auftragnehmerin schad- und klaglos, sofern durch die Veränderungen oder Zusätze Schäden entstehen.
- Die Auftragnehmerin hat das Recht zur Veröffentlichung des Werkes, nachdem der Auftraggeber sein Erstveröffentlichungsrecht ausgeübt hat oder wenn der Auftraggeber das Werk und dessen Ergebnisse nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme des Werkes seinerseits veröffentlicht hat. Dieses Recht gilt nicht, falls eine Geheimhaltung der Ergebnisse schriftlich vereinbart wurde.
- Alle Urheber- und Miturheberrechte an Werken der Auftragnehmerin verbleiben bei der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin hat das Recht, das Werk auch für eigene Zwecke zu nutzen.
- Die Weitergabe von Werken der Auftragnehmerin an Dritte durch den Auftraggeber sowie deren Veröffentlichung in gekürzter Form sind nicht zulässig, es sei denn, es gibt eine schriftliche Vereinbarung über die auszugsweise Weitergabe, Darstellung oder Veröffentlichung des Werkes. Für den Fall des Verstoßes dagegen wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Sie beträgt für jeden Verstoß 25 % des Auftragswertes, im Rahmen dessen das Werk erstellt worden ist. Das Recht auf Schadenersatz (volle Genugtuung) wird davon nicht berührt.
IX. Abtretung
- Auftragnehmerin und Auftraggeber können Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen ganz oder teilweise abtreten. Das Recht der Auftragnehmerin nach IV.5., zur Erfüllung des Auftrags Leistungen an Erfüllungsgehilfen weiterzugeben oder Arbeitsgemeinschaften zu bilden, bleibt hiervon unberührt.
X. Rücktritt/Stornierung
- Der Auftraggeber ist in begründeten Fällen berechtigt, den Auftrag zu stornieren. In diesem Fall hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin die nachgewiesenen Barauslagen und einen dem bisherigen Arbeitsaufwand des Auftragnehmers entsprechenden Teil des Honorars zu ersetzen sowie eine Stornogebühr von 20 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorarteiles zu bezahlen.
XI. Benachrichtigungspflicht
- Sobald der Auftragnehmerin oder dem Auftraggeber irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, wird der jeweils andere Vertragspartner unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen benachrichtigt.
XII. Gewährleistung/Mängel
- Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ist, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin Mängel der Lieferung bzw. Leistung, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Lieferung bzw. Leistung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f ABGB) nicht mehr geltend machen.
- Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn es vom Auftraggeber nicht binnen längstens drei Monaten nach Beendigung des Werkes gegenüber der Auftragnehmerin geltend gemacht wird.
XIII. Haftung
- Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes, sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Sachschäden oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt.
- Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes, verjähren Ersatzansprüche jedenfalls in 2 Jahren nach Erbringung der Leistung.
- Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Richtigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen.
- Die abschließende steuerliche und juristische Prüfung aller im Rahmen eines Auftrags von der Auftragnehmerin erstellten Unterlagen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
XIII. Datenschutz
- Der Schutz der personenbezogenen Daten der Vertragspartner hat für die Grazer Energieagentur oberste Priorität. Deswegen setzt die Grazer Energieagentur auf neueste Technologien und trifft strengste Sicherheitsvorkehrungen für den Datenschutz. Die aktuelle Datenschutzmitteilung ist unter http://www.grazer-ea.at/cms/upload/datenschutz/datenschutzerklaerung_gea.pdf
- Die Verarbeitung der von den Vertragspartnern im Zuge des Abschlusses einzelner Verträge angegebenen personenbezogenen Daten richtet sich nach dem jeweiligen individuellen Vertrag.
XIV. Schlussbestimmungen
- Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht sowie abdingbare EU-rechtliche Bestimmungen sind ausgeschlossen.
- Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ist und nichts anderes vereinbart wurde.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und möglicher Folgeansprüche ist der Hauptsitz der Auftragnehmerin, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ist.
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden oder etwas Anderes schriftlich vereinbart wird, wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt.
- Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
UID NR.: ATU 44341903
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